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SCHULPLATZ · REALSCHULE · NRW

Schulplatz abgelehnt: Was tun bei der Realschule?

Nach einer Realschul-Ablehnung sollten Eltern den Bescheid, die Frist und die tatsächliche Aufnahmekapazität prüfen lassen. Im Arnsberger Fall bekam ein Kind vorläufig einen Platz; das OVG NRW bestätigte dies mit korrigierter Berechnung. Ob offene Rechtsbehelfe oder die Warteliste zählen, hängt davon ab, warum ein Platz frei ist.

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Uğur Demirel

Autor: Rechtsanwalt Uğur Demirel
Mitglied der Rechtsanwaltskammer Hamm
Mit KI-Unterstützung erstellt ·

Was der Fall für Eltern bedeutet

Ein hinterer Wartelistenplatz muss nicht das Ende jeder rechtlichen Prüfung sein. Im Verfahren 10 L 564/26 vor dem VG Arnsberg erreichte ein Kind am 11.06.2026 die vorläufige Aufnahme an einer Realschule. Die Beschwerde dagegen blieb beim OVG NRW am 19.08.2026 erfolglos (19 B 662/26). Die Gründe lassen sich jedoch nur mit Blick auf die konkrete Vergabesituation verstehen.

Der Beitrag richtet sich an Eltern mit einer Schulplatz-Ablehnung in Nordrhein-Westfalen. Er erläutert einen veröffentlichten Fall; eine Vertretung durch unsere Kanzlei in diesem Verfahren wird damit nicht behauptet. Ein Platz an der Wunschschule lässt sich aus dem Beschluss nicht für jeden Fall ableiten.

Wichtig: Das OVG korrigierte die Platzberechnung

Das VG ging zunächst von 120 Plätzen aus. Für die betroffene vierzügige Realschule im Schuljahr 2026/2027 waren nach dem OVG jedoch 116 Plätze maßgeblich. Bereits vergeben waren 114. Es blieben somit zwei Plätze. Die Rechnung mit 30 Kindern pro Klasse war für die Kapazitätsbestimmung in diesem Fall nicht richtig; das OVG legte 29 zugrunde. Quelle: OVG NRW vom 19.08.2026, Rn. 4–8.

Berechnung der konkreten Realschulplätze – keine allgemeine Klassenobergrenze
StandKapazitätNoch unbesetzt
VG Arnsberg, 11.06.2026120 (4 × 30)6 bei 114 vergebenen Plätzen
OVG NRW, 19.08.2026116 (4 × 29)2 bei 114 vergebenen Plätzen

Belege: VG, Gründe I und OVG, Rn. 4–8. Schulform, Schuljahr, Zahl der Parallelklassen und zulässige Begrenzungen müssen im eigenen Fall gesondert geprüft werden.

Wann zählt die Warteliste – und wann ein offener Rechtsbehelf?

Vergleich der Vergabesituationen – keine Erfolgsvorhersage
Warum ist ein Platz frei?Was ist nach dem OVG maßgeblich?
Er blieb wegen eines Fehlers im ursprünglichen Aufnahmeverfahren unbesetzt.Vorrangig kommen Bewerber in Betracht, deren Ablehnung durch einen rechtzeitigen Rechtsbehelf noch offen ist. Unter mehreren konkurrierenden Bewerbern gelten die rechtmäßigen Auswahlmaßstäbe.
Er wird erst nachträglich frei, etwa weil ein aufgenommenes Kind umzieht.Die weiterhin interessierten Kinder auf der Warteliste sind nach ihrem Rang zu berücksichtigen. Ein Widerspruch gibt allein keinen Vorrang.

Quelle: OVG NRW vom 19.08.2026, Rn. 15–32. Die Frage lautet daher nicht nur, ob irgendwo ein Platz frei ist. Entscheidend ist auch, ob er bereits rechtsfehlerhaft unbesetzt blieb oder erst nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens neu zur Verfügung steht.

Warum Platz 102 im entschiedenen Fall genügte

Der Antragsteller stand auf Wartelistenplatz 102. Neben ihm hatte zuletzt nur noch ein weiterer abgelehnter Bewerber Widerspruch eingelegt. Für diese beiden Bewerber standen die zwei rechtsfehlerhaft unbesetzten Plätze zur Verfügung. Die Ablehnungsbescheide der anderen Bewerber waren unanfechtbar geworden. Beleg: OVG NRW vom 19.08.2026, Rn. 10 und 32.

Das bedeutet nicht: Wer zuerst klagt, bekommt den Platz. Bei mehreren Bewerbern mit offenen Rechtsbehelfen kann wieder eine Auswahl nach den geltenden Kriterien erforderlich sein. Das OVG erkennt keinen besonderen Vorrang dafür an, dass jemand den Fehler aufgedeckt hat. Ist nicht feststellbar, wer bei korrekter Auswahl zum Zuge käme, kann nur eine erneute vorläufige Entscheidung verlangt werden (Rn. 18–22).

Was Sie jetzt bereithalten sollten

  1. Die vollständige Ablehnung einschließlich Rechtsbehelfsbelehrung und Datum der Bekanntgabe.
  2. Anmeldung und Schriftwechsel sowie Mitteilungen zur Warteliste, zu Nachrückmöglichkeiten und zum Schulbeginn.
  3. Unterlagen zu Auswahlkriterien, soweit vorhanden, etwa eine mitgeteilte Rangfolge oder berücksichtigte Härtegründe.
  4. Eine klare Frage: Geht es um einen Fehler der ursprünglichen Ablehnung oder um einen später frei gewordenen Platz?

Welcher Rechtsbehelf zulässig ist, muss anhand des Bescheids und des Landesrechts bestimmt werden. Ist ein Widerspruch vorgesehen, gilt bei ordnungsgemäßer Belehrung grundsätzlich ein Monat ab Bekanntgabe (§ 70 VwGO). Droht wegen des Schulbeginns ein wesentlicher Nachteil, kommt zusätzlich einstweiliger Rechtsschutz nach § 123 VwGO in Betracht. Anspruch und Dringlichkeit müssen glaubhaft gemacht werden.

Bitte warten Sie bei laufender Frist nicht auf eine Antwort auf ein Formular. Eine Anfrage wahrt keine Frist und begründet noch kein Mandat. Rufen Sie an und nennen Sie die Frist. Der erste Check ist kostenlos; weitergehende Beratung, Vertretung und Kosten werden gesondert vereinbart.

Passende Hilfe und weitere Informationen

Schulplatzklage und Eilverfahren bei Notenhelden · Schulformempfehlung und Übergang · Juristische Einordnung bei mandati

Häufige Fragen

Kann ein Kind trotz eines hinteren Wartelistenplatzes aufgenommen werden?

Ja, im entschiedenen Fall stand der Wartelistenplatz 102 der vorläufigen Aufnahme nicht entgegen. Entscheidend waren zwei rechtsfehlerhaft unbesetzte Plätze und nur zwei Bewerber mit noch offenen Rechtsbehelfen. Daraus folgt kein allgemeiner Vorrang für jeden Widerspruch.

Was gilt, wenn ein Schulplatz erst später durch einen Umzug frei wird?

Bei einem nachträglich frei werdenden Platz sind grundsätzlich alle weiterhin interessierten Kinder auf der Warteliste nach ihrem Listenrang zu berücksichtigen. Ein Widerspruch gegen die ursprüngliche Ablehnung verschafft dafür allein keinen Vorrang. Das unterscheidet das OVG von rechtsfehlerhaft unbesetzten Plätzen.

Müssen Eltern immer Widerspruch und Eilantrag einlegen?

Der richtige Rechtsbehelf richtet sich nach Bescheid und anwendbarem Landesrecht. Wenn ein Widerspruch vorgesehen und die Belehrung ordnungsgemäß ist, gilt grundsätzlich ein Monat ab Bekanntgabe. Ein Eilantrag kommt bei besonderer Dringlichkeit hinzu. Eine Kontaktanfrage bei der Kanzlei wahrt keine Frist.

Was hat das VG Arnsberg zum abgelehnten Realschulplatz entschieden?

Das VG Arnsberg verpflichtete die Schule am 11.06.2026 zur vorläufigen Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5. Das OVG NRW bestätigte dieses Ergebnis am 19.08.2026, korrigierte jedoch die Kapazitätsberechnung: Im entschiedenen Fall waren 116 statt 120 Plätze maßgeblich.

Sind 30 Kinder je Realschulklasse die feste Obergrenze?

Nein. Die Berechnung hängt vom Schuljahr, der Schulform, der Zahl der Parallelklassen und den einschlägigen Regeln ab. Das OVG NRW rechnete für die betroffene vierzügige Realschule im Schuljahr 2026/2027 mit 29 Kindern je Klasse. Die abweichende Berechnung des VG wurde korrigiert.

Ist durch den Beschluss ein Schulplatz garantiert?

Nein. Die Entscheidung betrifft einen konkreten Aufnahmefall in Nordrhein-Westfalen. Fehler, freie Kapazität, konkurrierende Rechtsbehelfe und Dringlichkeit müssen geprüft werden. Je nach Sachlage kommt statt einer Aufnahme nur eine erneute Entscheidung der Schule in Betracht.

Quellen und Stand

Erstellt und veröffentlicht am . Entscheidungsdaten und Veröffentlichung dieses Artikels sind getrennte Angaben. Gesetze zuletzt für diesen Beitrag abgerufen am 02.11.2026.

Allgemeine Rechtsinformation mit KI-Unterstützung. Sie ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Eine individuelle anwaltliche Prüfung oder ein bestimmter Verfahrensausgang wird damit nicht zugesagt.

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